Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen
JAG NRW§ 31 Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses; Entlassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/31#abs-1 (1) Mit der Verkündung der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung, das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung oder über den Ausschluss von einer Wiederholungsprüfung endet das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis. Wird die Entscheidung nicht durch den Prüfungsausschuss verkündet, so ist der Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/31#abs-2 (2) Aus dem Vorbereitungsdienst und dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ist zu entlassen, wer die Entlassung verlangt. In diesem Fall soll eine Wiedereinstellung im Regelfall nicht vor Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/31#abs-3 (3) Die Referendarin oder der Referendar kann entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
1. während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nach § 30 rechtfertigen würde;
2. die Referendarin oder der Referendar ihre oder seine Pflichten erheblich verletzt, insbesondere nachhaltig unentschuldigt dem Dienst fernbleibt;
3. die Referendarin oder der Referendar infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte für den Vorbereitungsdienst dauernd unfähig (dienstunfähig) ist; als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass sie oder er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/31#abs-4 (4) Über die Entlassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Referendarin oder der Referendar eingestellt ist.
Änderungsverlauf
-
17.02.2022 in Kraft
§ 1, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 3, § 8 Absatz 2 und 3, § 9, § 19 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2, 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 31 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 2, § 36 Absatz 2, $ 39 Absatz 6, § 41 Absatz 3, § 44 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 2, § 46, § 47, § 48 Absatz 1,2 und 3, § 57 Absatz 1 und 3, § 59 Absatz 1 und 2, § 63 Überschrift, Absatz und 3, § 64 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022
GV. NRW. 2021 S. 1190
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.